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Art. 8 § 31

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 § 3101.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 31

Veröffentlichungen

  1. Absatz eins,Das Internationale Büro veröffentlicht monatlich in der Zeitschrift „Les Marques internationales'' die im internationalen Register eingetragenen Registrierungen, Erneuerungen, Änderungen, Löschungen, Berichtigungen, endgültigen Schutzverweigerungen (jedoch ohne deren Gründe), auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidungen und rechtskräftigen Ungültigerklärungen sowie die in Regel 19 genannten Zusammenfassungen und die Nummern der internationalen Registrierungen, für welche die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren fällige Restgrundgebühr gezahlt worden ist; die Nummern der wegen Nichtzahlung dieser Restgrundgebühr gelöschten internationalen Registrierungen sowie die Nummern der nicht erneuerten internationalen Registrierungen werden nach Ablauf der in Regel 10 Absatz 3 und Regel 25 Absatz 3 genannten Nachfrist veröffentlicht.
  2. Absatz 2,Das Internationale Büro gibt jährlich Verzeichnisse heraus, die in der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Inhaber diejenigen Registrierungen enthalten, die im Laufe des vorausgegangenen Jahres Gegenstand einer Veröffentlichung gewesen sind.
  3. Absatz 3,Das Internationale Büro gibt auch Jahresstatistiken über die internationale Registrierung von Marken heraus.
  4. Absatz 4,Jede nationale Behörde hat das Recht, vom Internationalen Büro für jede Einheit, die der gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gewählten Beitragsklasse entspricht, zwei Exemplare von „Les Marques internationales'' kostenlos und zwei Exemplare zum halben Preis auf Papier oder Microfiches zu beziehen.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035093

Alte Dokumentnummer

N2198916193T